Informationen zum Landeswassergesetz NRW §61 a
In Deutschland ist es für alle Hauseigentümer durch ein Bundesgesetz vorgeschrieben, dass die Abwasserkanäle dicht sein müssen. Das Landeswassergesetzes §61 a NRW wird zurzeit stark diskutiert. Welche Fristen wird es für Haus- und Grundstücksbesitzer in NRW zur Durchführung der Dichtigkeitsprüfung geben? Was genau sind Bagatellschäden, die nicht repariert werden müssen?
Die konkreten Prüfbedingungen, die aus dem Landeswassergesetzes §61 a NRW abgeleitet wurden, haben zu starken Protesten der Hauseigentümer geführt: zu kostenaufwändig und zu wenig Zeit zur Sanierung waren z.B. Punkte, die kritisiert wurden.
Den zur Zeit diskutierten Gesetzestext zum Landeswassergesetz §61 a finden Sie hier:
§61 a des Landeswassergesetzes NRW (§ 61 a LWG)
1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder 2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
2. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten .
(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen und Kanäle, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen
§61a Landeswassergesetz § 61a LWG, aus der Information der Handwerkskammer zu Köln
Über diesen Teil der Gesetze des Landes NRW, der sich mit dem Schutz von Gewässern bei privaten Abwasseranlagen befasst, finden Sie das komplette Wassergesetz vom Land NRW in seiner aktuellen Fassung (Inhalt inkl. Inhaltsverzeichnis zur Navigation, Gewässer erster Ordnung, Aufgaben der Gewässeraufsicht, Anlage, Fundstelle, etc.) unter folgendem Link: Landeswassergesetz - LWG des Landes NRW
Konsequenzen des derzeitigen Erlasses zum Landeswassergesetz § 61 a für den Grundstücksbesitzer
Nach aktuellem Stand kann man sagen, dass es durch den Erlass und die politische Diskussion um die Dichtigkeitsprüfung folgende Änderungen geben wird:
- die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Funktion (Dichtheit) der Abwasserleitungen und die unmittelbare Dichtheitsprüfung bei Neubauten und baulich wesentlich geänderten Abwasserleitungen bleibt bestehen
- Bagatellschäden, wie z.B. feine Risse an der Außenwand, werden nicht mehr als sanierungsbedürftig eingestuft
- schwere Schäden an den Abwasserleitungen müssen innerhalb von 6 Monaten, mittlere Schäden erst innerhalb von 5 Jahren saniert werden
- die Gemeinde kann die Frist zum Nachweis der Dichtheit selbst festlegen
- die günstige optische Inspektion (Kanal-Check / TV-Untersuchung) soll zum Nachweis der Dichtheit erlaubt werden
Die Kosten für die günstige Kanal-TV-Inspektion sind in jedem Fall gut angelegtes Geld! Neben dem Erfüllen der gesetzlichen Vorschriften, schützen Sie Ihr Eigentum und vermeiden Vermögensschäden durch Feuchtigkeit, Verstopfungen und Unterspülungen. Der Kanal-Check von Laudon bedeutet damit Sicherheit und Werterhalt für Ihre Immobilie.

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Anforderungen an die Sachkunde der Firmen
Die Firmen, welche die Dichtigkeitsprüfung durchführen und die Bescheinigung zur Dichtheit ausstellen, müssen Ihre Sachkunde nachweisen und zugelassen sein. Dies schützt den Verbraucher und garantiert eine professionelle Ausführung. Wir bieten als sachkundig anerkannter und zugelassener Betrieb nach LWG §61 a die Dichtigkeitsprüfung zu unseren bekannt guten Preisen an.
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